Mieter kündigen einen unbefristeten Wohnraummietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende (§ 573c Abs. 1 BGB). Ein Grund ist nicht nötig.
Die Kündigung zählt für den laufenden Monat, wenn sie spätestens am dritten Werktag beim Vermieter eingeht — Samstage zählen mit, Sonn- und Feiertage nicht (§ 193 BGB bei Samstag als drittem Werktag).
Sie muss schriftlich erfolgen und von allen Mietern unterschrieben sein (§ 568 BGB). Längere Fristen zulasten des Mieters im Vertrag sind laut § 573c Abs. 4 BGB unwirksam; Vermieter brauchen zusätzlich einen gesetzlichen Kündigungsgrund und haben je nach Wohndauer drei bis neun Monate Frist.