§ 566 BGB sorgt dafür, dass der Verkauf der Wohnung den Mietvertrag unberührt lässt: Der Erwerber übernimmt ihn ab Eintragung im Grundbuch so, wie er ist — Miete, Nebenkostenregelung, Kündigungsfristen und alle Nebenabreden. Ein neuer Vertrag muss nicht unterschrieben werden, und was der Käufer vorlegt, darf abgelehnt werden. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es für Mieter nicht; wer gehen will, kündigt mit drei Monaten Frist.
Adressat der Kündigung ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Zugangs Vermieter ist. Bis zur Eintragung des Käufers im Grundbuch bleibt das der Verkäufer — der notarielle Kaufvertrag allein reicht nicht. Hat der Verkäufer den Eigentumsübergang angezeigt (§ 566e BGB), muss er die Anzeige gegen sich gelten lassen; wer sicher gehen will, fragt nach oder adressiert die Kündigung an den neuen Eigentümer mit Kopie an den alten, bis die Eintragung bestätigt ist.
Für die Kaution ordnet § 566a BGB an, dass der Erwerber in die Rückzahlungspflicht eintritt — unabhängig davon, ob der Verkäufer ihm die Kaution tatsächlich weitergegeben hat. Kann der Mieter die Kaution vom Erwerber nicht erlangen, haftet daneben weiterhin der bisherige Vermieter. Beim Auszug nach einem Eigentümerwechsel ist deshalb der neue Eigentümer der erste Ansprechpartner für die Kautionsabrechnung.
Wird die Mietwohnung nach der Überlassung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, hat der Mieter grundsätzlich ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB). Außerdem gilt für eine Eigenbedarfskündigung des Erwerbers eine Sperrfrist von drei Jahren ab Verkauf, in vielen Gebieten durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert (§ 577a BGB). Beide Regelungen schützen den Mieter — sie ändern aber nichts an seinem eigenen Kündigungsrecht.
Häufig kommt nach dem Verkauf ein Angebot des neuen Eigentümers: Auszug gegen Abfindung, ein neuer Vertrag zu anderen Konditionen oder ein Aufhebungsvertrag. Nichts davon muss angenommen werden. Wer verhandelt, sollte die Bedingungen — Abfindungshöhe, Auszugsdatum, Renovierung, Kaution — schriftlich festhalten und bei größeren Summen fachkundig prüfen lassen.