§ 558 BGB ist ein zentraler Ausgangspunkt für Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete, etwa über Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Automatische Erhöhungsklauseln ohne klare Grundlage sind ein typischer Klärungspunkt.
Ausnahmen: Staffelmiete (§ 557a BGB) und Indexmiete (§ 557b BGB) erlauben im Voraus festgelegte Erhöhungen. Diese schließen dann aber Erhöhungen auf die Vergleichsmiete aus.
Modernisierungserhöhungen sind separat geregelt (§ 559 BGB). Beträge, Quadratmeterbezug und Zeitpunkte sollten klar dokumentiert und bei Unsicherheit fachkundig eingeordnet werden.