Vermieter dürfen die Miete nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB) – gestützt auf Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Automatische Erhöhungsklauseln ohne diese Grundlage sind unwirksam.
Ausnahmen: Staffelmiete (§ 557a BGB) und Indexmiete (§ 557b BGB) erlauben im Voraus festgelegte Erhöhungen. Diese schließen dann aber Erhöhungen auf die Vergleichsmiete aus.
Modernisierungserhöhungen sind separat geregelt (§ 559 BGB): Maximal 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr können auf die Miete aufgeschlagen werden. Die Grenze von 3 € pro Monat und Quadratmeter schützt Mieter.