Klauselkategorie: Mieterhöhung

Mieterhöhung prüfen

Eine Mieterhöhung ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam. Der Vermieter muss Fristen einhalten, die Kappungsgrenze beachten und die Erhöhung begründen – zum Beispiel mit dem Mietspiegel. Prüfen Sie, ob Ihr Schreiben oder Ihre Vertragsklausel zulässig ist.

Kappungsgrenze

Max. 20 % in 3 Jahren

In angespannten Wohnungsmärkten gilt eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von 3 Jahren.

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Sperrfrist

15 Monate

Frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung darf erneut erhöht werden.

Kappungsgrenze

20 % / 3 J.

Maximal 20 % in 3 Jahren; in angespannten Märkten nur 15 %.

Zustimmungsfrist

2 Monate

Mieter haben 2 Monate Zeit, einer Mieterhöhung zuzustimmen oder abzulehnen.

Was regeln Mieterhöhungsklauseln?

Erklärung & Rechtslage

Vermieter dürfen die Miete nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB) – gestützt auf Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Automatische Erhöhungsklauseln ohne diese Grundlage sind unwirksam.

Ausnahmen: Staffelmiete (§ 557a BGB) und Indexmiete (§ 557b BGB) erlauben im Voraus festgelegte Erhöhungen. Diese schließen dann aber Erhöhungen auf die Vergleichsmiete aus.

Modernisierungserhöhungen sind separat geregelt (§ 559 BGB): Maximal 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr können auf die Miete aufgeschlagen werden. Die Grenze von 3 € pro Monat und Quadratmeter schützt Mieter.

Wirksame Klauseln (Beispiele)

  • „Der Vermieter kann die Miete nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB anpassen."
  • „Eine Staffelmieterhöhung erfolgt um jeweils 50 € zum 1. Januar der Jahre 2026, 2027 und 2028."
  • „Die Miete wird jährlich entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex angepasst (Indexmiete § 557b BGB)."

Unwirksame Klauseln (Beispiele)

  • „Der Vermieter kann die Miete nach billigem Ermessen erhöhen."
  • „Der Mieter stimmt einer jährlichen Erhöhung um 5 % im Voraus zu."
  • „Die Miete steigt automatisch um 3 % pro Jahr ohne weiteres Zustimmungserfordernis."
  • „Der Mieter verzichtet auf das Widerspruchsrecht gegen Mieterhöhungen."

Rechtsgrundlagen

Ihre Rechte als Mieter

§ 558 BGB

Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete: frühestens 15 Monate nach letzter Erhöhung

§ 558 Abs. 3 BGB

Kappungsgrenze: max. 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) in 3 Jahren

§ 559 BGB

Modernisierungsmieterhöhung: max. 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr

§ 558b BGB

Mieter hat 2 Monate Zustimmungsfrist; rückwirkend ab 3. Monat nach Zugang

Häufige Fragen

FAQ: Mieterhöhung

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Der Vermieter darf die Miete frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben (§ 558 BGB). Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen. Die Kappungsgrenze beträgt 20 % innerhalb von 3 Jahren (in angespannten Märkten 15 %).

Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?

Der Vermieter benötigt Ihre Zustimmung. Sie haben 2 Monate Bedenkzeit nach Zugang des Erhöhungsschreibens. Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Ist die Erhöhung formal oder inhaltlich fehlerhaft, müssen Sie nicht zustimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Staffel- und Indexmiete?

Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) werden zukünftige Erhöhungen schon bei Vertragsschluss festgelegt. Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) richtet sich die Miete nach dem Verbraucherpreisindex. Beide Modelle schließen zusätzliche Erhöhungen auf die Vergleichsmiete während ihrer Laufzeit aus.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Mietvertrag empfehlen wir eine KI-gestützte Klauselprüfung sowie bei Bedarf die Beratung durch einen Mieterverein oder Rechtsanwalt.

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