Nebenkosten (Betriebskosten) sind nur umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt abschließend fest, welche Kosten in Frage kommen: Heizung, Warmwasser, Müll, Grundsteuer, Versicherungen u. a.
Nicht umlegbar sind Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Rücklagen. Enthält der Mietvertrag eine Pauschalklausel ohne Bezug auf die BetrKV, ist sie unwirksam.
Der Vermieter muss jährlich abrechnen, Belege auf Verlangen vorlegen und Guthaben auszahlen. Versäumt er die 12-Monatsfrist, darf er keine Nachzahlung verlangen.