Klauselkategorie: Kaution

Kaution Rückzahlung – Rechte & Fristen

Die Mietkaution ist häufig Streitgrund nach dem Auszug. § 551 BGB begrenzt die Höhe auf drei Nettokaltmieten. Vermieter müssen die Kaution getrennt anlegen und nach Auszug zurückzahlen – sofern keine berechtigten Gegenforderungen bestehen.

Gesetzliche Grenze

Max. 3 Nettokaltmieten

§ 551 BGB schreibt vor: Keine Klausel darf mehr als drei Kaltmieten als Sicherheit verlangen.

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Gesetzliche Höchstgrenze

3 Monatsmieten

Nettokaltmiete; höhere Kaution ist nach § 551 BGB unwirksam.

Rückzahlungsfrist

3–6 Monate

Angemessene Prüffrist für den Vermieter; danach Verzugszinsen möglich.

Verjährung Vermieteransprüche

6 Monate

Nach § 548 BGB verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters 6 Monate nach Rückgabe.

Was regelt die Kautionsklausel?

Erklärung & Rechtslage

Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Schäden, ausstehende Mieten oder Nebenkostennachzahlungen. § 551 BGB schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.

Der Vermieter muss die Kaution auf einem separaten, von seinem Privatvermögen getrennten Konto anlegen – insolvenzsicher und verzinslich. Am Ende des Mietverhältnisses steht dem Mieter die Kaution inklusive Zinsen zu.

Unbegründete Einbehalte – etwa pauschal für „mögliche Schäden" ohne Nachweise – sind unzulässig. Der Mieter kann ausstehende Beträge gerichtlich einklagen.

Wirksame Klauseln (Beispiele)

  • „Die Kaution beträgt zwei Nettokaltmieten und ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig."
  • „Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten leisten."
  • „Die Kaution ist auf einem separaten, verzinslichen Konto zu hinterlegen."

Unwirksame Klauseln (Beispiele)

  • „Die Kaution beträgt vier Monatsmieten einschließlich Nebenkosten."
  • „Die Kaution verfällt bei Beschädigungen vollständig."
  • „Die Kaution dient als Sicherheit für alle zukünftigen Ansprüche – eine Rückzahlung erfolgt frühestens 12 Monate nach Auszug."

Rechtsgrundlagen

Ihre Rechte als Mieter

§ 551 BGB

Kaution maximal 3 Nettokaltmieten; Ratenzahlung in 3 Monatsraten erlaubt

§ 551 Abs. 3 BGB

Vermieter muss Kaution getrennt, insolvenzsicher und verzinslich anlegen

§ 548 BGB

Verjährung von Vermieteransprüchen: 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung

§ 812 BGB

Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Kaution als ungerechtfertigte Bereicherung

Häufige Fragen

FAQ: Kaution & Rückzahlung

Wie lange kann der Vermieter die Kaution einbehalten?

Der Vermieter hat eine angemessene Prüffrist, um Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen. Diese beträgt in der Regel 3–6 Monate nach Rückgabe der Wohnung. Danach muss er die Kaution zurückzahlen oder konkrete Gegenforderungen aufrechnen. Ein pauschales Einbehalten ohne Angaben ist unzulässig.

Darf der Vermieter mehr als 3 Monatsmieten Kaution verlangen?

Nein. § 551 BGB begrenzt die Mietkaution auf maximal drei Nettokaltmieten. Klauseln, die eine höhere Kaution vorsehen, sind unwirksam. Der Mieter muss in diesem Fall nur den gesetzlich erlaubten Betrag zahlen.

Was tue ich, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?

Setzen Sie zunächst eine schriftliche Frist (2 Wochen). Reagiert der Vermieter nicht, können Sie Klage beim Amtsgericht einreichen (bei Beträgen bis 5.000 € ohne Anwalt). Vor der Klage empfiehlt sich ein Beratungsgespräch beim Mieterverein oder einer Rechtsschutzversicherung.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren konkreten Mietvertrag mit MietCheck oder wenden Sie sich an einen Mieterverein.

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