Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Schäden, ausstehende Mieten oder Nebenkostennachzahlungen. § 551 BGB schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Der Vermieter muss die Kaution auf einem separaten, von seinem Privatvermögen getrennten Konto anlegen – insolvenzsicher und verzinslich. Am Ende des Mietverhältnisses steht dem Mieter die Kaution inklusive Zinsen zu.
Unbegründete Einbehalte – etwa pauschal für „mögliche Schäden" ohne Nachweise – sind unzulässig. Der Mieter kann ausstehende Beträge gerichtlich einklagen.