Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden, Decken und Fußböden sowie das Lackieren von Heizkörpern, Innen- und Außentüren und Fenstern. Nach § 535 BGB ist die Instandhaltung grundsätzlich Sache des Vermieters.
Vermieter können Renovierung im Vertrag regeln. Starre Fristen, Endrenovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand und sogenannte Quotenklauseln sind typische Klärungspunkte.
Ob eine konkrete Vertragsstelle im Einzelfall Folgen hat, sollte mit dem vollständigen Vertrag und Übergabezustand fachkundig geklärt werden.