Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden, Decken und Fußböden sowie das Lackieren von Heizkörpern, Innen- und Außentüren und Fenstern. Nach § 535 BGB ist die Instandhaltung grundsätzlich Sache des Vermieters.
Vermieter dürfen diese Pflicht per Klausel auf den Mieter übertragen – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Starre Fristen, Endrenovierungspflichten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand und sogenannte Quotenklauseln hat der BGH für unwirksam erklärt.
Ist eine Klausel unwirksam, schulden Mieter keinerlei Renovierung – auch nicht anteilig.