Wirksame Klauseln (Beispiele)
- „Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 Monate zum Monatsende."
- „Der Mieter kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen."
- „Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c BGB gelten."
Verlängerte Kündigungsfristen für Mieter sind nach § 573c BGB unwirksam. Egal was im Vertrag steht – Sie können immer mit 3 Monaten kündigen. Prüfen Sie, ob Ihre Kündigungsklausel zulässig ist.
Gesetzliche Frist
3 Monate für Mieter
§ 573c BGB schreibt 3 Monate Kündigungsfrist vor. Längere Fristen zulasten des Mieters sind nichtig.
Klausel jetzt prüfenMieter-Kündigungsfrist
3 Monate
Gesetzliche Mindest- und Höchstfrist für den Mieter nach § 573c BGB.
Vermieter-Frist (0–5 Jahre)
3 Monate
Vermieter braucht zusätzlich einen gesetzlichen Kündigungsgrund (§ 573 BGB).
Vermieter-Frist (8+ Jahre)
9 Monate
Bei langer Mietdauer verlängert sich die Frist des Vermieters gestaffelt.
Was regeln Kündigungsfristen?
Die Kündigungsfrist legt fest, wie früh Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis beenden können. Für Mieter gilt nach § 573c BGB immer eine Frist von 3 Monaten – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Vermieter hingegen unterliegen gestaffelten Fristen: Bei einer Mietdauer bis 5 Jahre beträgt die Frist 3 Monate, bis 8 Jahre 6 Monate, danach 9 Monate. Außerdem brauchen Vermieter einen gesetzlichen Kündigungsgrund (Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung, Pflichtverletzung).
Klauseln, die die Kündigungsfrist für Mieter verlängern oder das Kündigungsrecht für bestimmte Zeiträume ausschließen, sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Rechtsgrundlagen
§ 573c BGB
Mieter: gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate; Verlängerung zulasten des Mieters unwirksam
§ 573c Abs. 4 BGB
Verlängerte Fristen zulasten des Mieters sind nichtig; 3-Monatsfrist gilt automatisch
§ 575 BGB
Befristung nur zulässig mit schriftlichem Befristungsgrund bei Vertragsschluss
§ 569 BGB
Außerordentliche fristlose Kündigung bei wichtigem Grund für beide Seiten möglich
Häufige Fragen
Mieter können ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen (§ 573c BGB). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, damit sie für diesen Monat gilt.
Nein. Vermieter dürfen die Kündigungsfrist für Mieter nicht über 3 Monate hinaus verlängern (§ 573c Abs. 4 BGB). Klauseln, die eine längere Frist vorschreiben, sind unwirksam – der Mieter kann trotzdem mit 3 Monaten kündigen.
Befristete Mietverträge enden automatisch zum vereinbarten Datum. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Ist die Befristung unwirksam (z. B. kein schriftlicher Grund), gilt der Vertrag als unbefristet – mit allen Kündigungsrechten.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Mietvertrag empfehlen wir eine KI-gestützte Klauselprüfung sowie bei Bedarf die Beratung durch einen Mieterverein.
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