Klauselkategorie: Kündigungsfristen

Kündigungsfrist im Mietvertrag

Verlängerte Kündigungsfristen für Mieter sind nach § 573c BGB unwirksam. Egal was im Vertrag steht – Sie können immer mit 3 Monaten kündigen. Prüfen Sie, ob Ihre Kündigungsklausel zulässig ist.

Gesetzliche Frist

3 Monate für Mieter

§ 573c BGB schreibt 3 Monate Kündigungsfrist vor. Längere Fristen zulasten des Mieters sind nichtig.

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Mieter-Kündigungsfrist

3 Monate

Gesetzliche Mindest- und Höchstfrist für den Mieter nach § 573c BGB.

Vermieter-Frist (0–5 Jahre)

3 Monate

Vermieter braucht zusätzlich einen gesetzlichen Kündigungsgrund (§ 573 BGB).

Vermieter-Frist (8+ Jahre)

9 Monate

Bei langer Mietdauer verlängert sich die Frist des Vermieters gestaffelt.

Was regeln Kündigungsfristen?

Erklärung & Rechtslage

Die Kündigungsfrist legt fest, wie früh Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis beenden können. Für Mieter gilt nach § 573c BGB immer eine Frist von 3 Monaten – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.

Vermieter hingegen unterliegen gestaffelten Fristen: Bei einer Mietdauer bis 5 Jahre beträgt die Frist 3 Monate, bis 8 Jahre 6 Monate, danach 9 Monate. Außerdem brauchen Vermieter einen gesetzlichen Kündigungsgrund (Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung, Pflichtverletzung).

Klauseln, die die Kündigungsfrist für Mieter verlängern oder das Kündigungsrecht für bestimmte Zeiträume ausschließen, sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.

Wirksame Klauseln (Beispiele)

  • „Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 Monate zum Monatsende."
  • „Der Mieter kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen."
  • „Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c BGB gelten."

Unwirksame Klauseln (Beispiele)

  • „Der Mieter kann das Mietverhältnis frühestens nach 2 Jahren kündigen."
  • „Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 6 Monate."
  • „Eine Kündigung durch den Mieter ist in den ersten 3 Jahren ausgeschlossen."
  • „Der Mieter verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von 5 Jahren."

Rechtsgrundlagen

Ihre Rechte als Mieter

§ 573c BGB

Mieter: gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate; Verlängerung zulasten des Mieters unwirksam

§ 573c Abs. 4 BGB

Verlängerte Fristen zulasten des Mieters sind nichtig; 3-Monatsfrist gilt automatisch

§ 575 BGB

Befristung nur zulässig mit schriftlichem Befristungsgrund bei Vertragsschluss

§ 569 BGB

Außerordentliche fristlose Kündigung bei wichtigem Grund für beide Seiten möglich

Häufige Fragen

FAQ: Kündigungsfristen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter?

Mieter können ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen (§ 573c BGB). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, damit sie für diesen Monat gilt.

Darf der Vermieter eine längere Kündigungsfrist vereinbaren?

Nein. Vermieter dürfen die Kündigungsfrist für Mieter nicht über 3 Monate hinaus verlängern (§ 573c Abs. 4 BGB). Klauseln, die eine längere Frist vorschreiben, sind unwirksam – der Mieter kann trotzdem mit 3 Monaten kündigen.

Was gilt bei befristeten Mietverträgen?

Befristete Mietverträge enden automatisch zum vereinbarten Datum. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Ist die Befristung unwirksam (z. B. kein schriftlicher Grund), gilt der Vertrag als unbefristet – mit allen Kündigungsrechten.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Mietvertrag empfehlen wir eine KI-gestützte Klauselprüfung sowie bei Bedarf die Beratung durch einen Mieterverein.

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