Kleinreparaturen sind kleine Instandsetzungen an Gegenständen, die dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen: Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Tür- und Fenstergriffe, Rollladengurte. Ohne wirksame Klausel trägt der Vermieter auch diese Kosten (§ 535 BGB).
Per Formularklausel dürfen die Kosten nur mit doppelter Begrenzung übertragen werden: einer Obergrenze pro Reparatur und einer Höchstgrenze pro Jahr. Außerdem darf die Klausel nur die Kostentragung regeln — Klauseln, die Mieter verpflichten, selbst Handwerker zu beauftragen, gehen zu weit.
Wichtig: Kostet eine Reparatur mehr als die Obergrenze, trägt der Vermieter die Kosten vollständig — eine anteilige Beteiligung des Mieters an teureren Reparaturen sehen wirksame Klauseln nicht vor.