Unauffällige Formulierungen (Beispiele)
- „Das Mietverhältnis endet am 31.08.2028. Der Vermieter beabsichtigt, die Räume danach für seine Tochter zu nutzen (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB).“
Ein echter Zeitmietvertrag braucht einen gesetzlichen Befristungsgrund, der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird — sonst gilt der Vertrag als unbefristet, mit vollem Kündigungsschutz. MietCheck markiert Befristung und Begründung.
Rechtsfolge
Unbefristet
Fehlt der schriftliche Befristungsgrund, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 BGB).
Mietvertrag prüfen lassenBefristungsgründe
nur 3
Eigennutzung, Umbau/Abriss oder Vermietung an zur Dienstleistung Verpflichtete (§ 575 BGB).
Form
schriftlich
Der Grund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden — „befristet auf 2 Jahre“ genügt nicht.
Kündigungsverzicht
max. 4 Jahre
Die Alternative zum Zeitvertrag: beidseitiger Verzicht, als Formularklausel bis zu vier Jahre.
Was gilt bei befristeten Mietverträgen?
Ein qualifizierter Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) endet automatisch zum vereinbarten Termin — ohne Kündigung, ohne Kündigungsschutz und grundsätzlich ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit. Genau deshalb knüpft das Gesetz ihn an enge Voraussetzungen.
Wirksam ist die Befristung nur, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen der drei gesetzlichen Gründe mitteilt: Er will die Räume danach selbst oder für Angehörige nutzen, sie beseitigen bzw. so wesentlich umbauen, dass die Fortsetzung unzumutbar wäre, oder an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten. Fehlt der Grund oder die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet.
Gerade bei möblierten Wohnungen auf Zeit lohnt der genaue Blick: Oft ist gar kein echter Zeitmietvertrag vereinbart, sondern ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsverzicht — mit ganz anderen Rechten und Fristen.
Allgemeine Grundlagen
§ 575 BGB
Zeitmietvertrag nur mit schriftlich mitgeteiltem Befristungsgrund
§ 573c BGB
Beim unbefristeten Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
§ 549 Abs. 2 BGB
Sonderregeln u. a. für möblierte Zimmer in der Vermieterwohnung
Häufige Fragen
Ohne schriftlich mitgeteilten gesetzlichen Befristungsgrund gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet — mit normalem Kündigungsschutz und den gesetzlichen Fristen. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, sollte fachkundig geprüft werden.
Grundsätzlich nein — die ordentliche Kündigung ist während der Befristung ausgeschlossen. Möglich bleiben außerordentliche Kündigungen und einvernehmliche Aufhebung, etwa mit Nachmieterstellung. Vor der Unterschrift sollte die Laufzeit daher realistisch gewählt sein.
Beim Kündigungsverzicht bleibt der Vertrag unbefristet, beide Seiten verzichten nur zeitweise auf die ordentliche Kündigung — als Formularklausel höchstens vier Jahre. Danach gelten wieder die normalen Fristen; ein automatisches Vertragsende gibt es nicht.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. MietCheck erstellt einen Mietvertrag-Check mit Zusammenfassung, offenen Fragen und To-dos; verbindlichen Rechtsrat zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei Anwalt, Mieterverein oder sonst befugten Beratungsstellen.
Ratgeber
MietCheck
Laden Sie Ihren Mietvertrag hoch. MietCheck erfasst Befristung, Begründung und Kündigungsverzicht und erstellt eine Liste offener Fragen für die weitere Klärung.
Mietvertrag prüfen lassen