Kündigung & Vertragsende

Zeitmietvertrag (Befristung)

Befristeter Mietvertrag nach § 575 BGB — nur mit gesetzlichem Befristungsgrund wirksam, der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird.

Ein echter Zeitmietvertrag endet automatisch zum vereinbarten Termin — ohne Kündigung und ohne Kündigungsschutz. Wirksam ist die Befristung von Wohnraum nach § 575 BGB aber nur, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen gesetzlichen Befristungsgrund mitteilt: Eigennutzung, umfassende Umbau-/Abrisspläne oder Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten.

Fehlt der Grund oder wurde er nicht schriftlich mitgeteilt, gilt der Vertrag als unbefristet — mit vollem Kündigungsschutz. Die bloße Angabe „befristet auf zwei Jahre“ genügt nicht.

Davon zu unterscheiden ist der beiderseitige Kündigungsverzicht im unbefristeten Vertrag (als Formularklausel bis zu vier Jahre zulässig). Gerade bei möblierten Wohnungen auf Zeit lohnt der genaue Blick, welche Konstruktion tatsächlich vereinbart ist.

Verwandte Begriffe & Seiten

Hinweis: Diese Seite erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie er in Ihrem Vertrag eine Rolle spielt, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

Steht das Thema in Ihrem Mietvertrag?

MietCheck liest Ihren Vertrag mit KI, markiert Klauseln zu Zeitmietvertrag (Befristung) & Co. und bereitet offene Fragen auf — in Minuten, für 4,99 €.

Mietvertrag prüfen lassen