Kündigungsfrist (Wohnraummiete)
Für Mieter drei Monate (§ 573c BGB), für Vermieter nach Wohndauer gestaffelt bis neun Monate. Längere Fristen zulasten des Mieters sind unwirksam.
Bei unbefristeten Wohnraummietverträgen können Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB).
Für Vermieter verlängert sich die Frist mit der Wohndauer: auf sechs Monate nach fünf und neun Monate nach acht Jahren. Zusätzlich braucht die Vermieterkündigung ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), etwa Eigenbedarf. Vereinbarungen, die die Kündigung für Mieter erschweren, sind unwirksam — zugunsten des Mieters darf abgewichen werden.
Sonderfälle: Beim möblierten Zimmer in der Vermieterwohnung gilt eine verkürzte Frist (§ 549 Abs. 2 BGB i. V. m. § 573c Abs. 3 BGB), und ein vertraglicher Kündigungsverzicht ist als Formularklausel höchstens für vier Jahre zulässig.