30 Begriffe erklärt

Mietrecht-Lexikon: Begriffe aus dem Mietvertrag verständlich erklärt

Kurzdefinitionen mit Gesetzesbezug — von Kaution bis Kappungsgrenze. Allgemeine Rechtskunde als Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Miete & Miethöhe

Mietpreisbremse

Regelung in § 556d BGB: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.

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Kappungsgrenze

Obergrenze aus § 558 BGB für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: maximal 20 % in drei Jahren, in vielen Städten per Verordnung 15 %.

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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde (§ 558 Abs. 2 BGB) — Referenzgröße für Mieterhöhung und Mietpreisbremse.

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Mietspiegel

Übersicht der Gemeinde über die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558c, 558d BGB). Qualifizierte Mietspiegel haben besondere Beweiskraft.

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Angespannter Wohnungsmarkt

Gebietskulisse nach § 556d Abs. 2 BGB: Länder weisen per Verordnung Gebiete aus, in denen Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze gelten.

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Möblierungszuschlag

Aufschlag auf die Miete für überlassene Möbel. Gesetzlich nicht geregelt und oft nicht ausgewiesen — die Mietpreisbremse gilt trotzdem.

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Staffelmiete

Mietvertrag mit im Voraus festgelegten Mieterhöhungen (§ 557a BGB). Jede Staffel muss betragsgenau ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr gelten.

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Indexmiete

Miete, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist (§ 557b BGB). Erhöhungen folgen der Inflation; § 558 BGB ist daneben ausgeschlossen.

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Nettokaltmiete

Die Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten. Referenzgröße für Kaution, Mietspiegel und die meisten mietrechtlichen Grenzen.

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Modernisierungsmieterhöhung

Nach Modernisierung darf der Vermieter 8 % der Kosten jährlich umlegen (§ 559 BGB) — gedeckelt auf 2–3 €/m² in sechs Jahren.

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Kaution & Sicherheiten

Renovierung & Klauseln

Nebenkosten

Kündigung & Vertragsende

Wohnung & Übergabe

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