Angespannter Wohnungsmarkt
Gebietskulisse nach § 556d Abs. 2 BGB: Länder weisen per Verordnung Gebiete aus, in denen Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze gelten.
Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt nach § 556d Abs. 2 BGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist — etwa weil Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Leerstandsquote sehr gering ist.
Die Bundesländer weisen solche Gebiete per Rechtsverordnung aus und müssen die Auswahl begründen. An die Gebietskulisse knüpfen mehrere Mieterschutz-Instrumente an: die Mietpreisbremse, die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % und teils verlängerte Kündigungssperrfristen bei Umwandlung in Eigentum.
Ob eine Stadt aktuell als angespannter Wohnungsmarkt gilt, ergibt sich allein aus der jeweils gültigen Landesverordnung — die Kulissen werden regelmäßig neu zugeschnitten und befristet erlassen.