Mietpreisbremse
Regelung in § 556d BGB: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Miete bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen: In Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausweist, darf die Miete zu Vertragsbeginn grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Es gibt gesetzliche Ausnahmen: Neubauten (Erstnutzung nach dem 1. Oktober 2014), die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sowie eine zulässig vereinbarte Vormiete, die bereits höher lag. Ob die Bremse in einer Stadt gilt, hängt von der jeweiligen Landesverordnung ab — sie muss die Gebiete ausweisen und begründen.
Für Mieter praktisch wichtig: Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Wer vermutet, dass die eigene Miete deutlich über der Vergleichsmiete liegt, kann die Miethöhe nach § 556g BGB rügen — wie das im Einzelfall durchzusetzen ist, klären Mieterverein oder Anwalt.