Kappungsgrenze
Obergrenze aus § 558 BGB für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: maximal 20 % in drei Jahren, in vielen Städten per Verordnung 15 %.
Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) deckelt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete im bestehenden Mietverhältnis: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen — unabhängig davon, wie stark die Vergleichsmiete gestiegen ist.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Bundesländer die Grenze per Verordnung auf 15 % absenken. In vielen Großstädten gilt daher die abgesenkte Kappungsgrenze; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Landesverordnung.
Wichtig zur Abgrenzung: Die Kappungsgrenze betrifft Erhöhungen im laufenden Vertrag (§ 558 BGB), die Mietpreisbremse die Miethöhe bei Neuabschluss. Bei Staffel- und Indexmieten gelten eigene Regeln. Ob eine konkrete Erhöhung formell und inhaltlich zulässig ist, sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden.