Miete & Miethöhe

Staffelmiete

Mietvertrag mit im Voraus festgelegten Mieterhöhungen (§ 557a BGB). Jede Staffel muss betragsgenau ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr gelten.

Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) vereinbaren die Parteien schon im Vertrag, dass die Miete zu bestimmten Zeitpunkten auf festgelegte Beträge steigt. Jede Staffel muss als Geldbetrag oder neuer Gesamtbetrag ausgewiesen sein — Prozentangaben genügen nicht — und zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.

Während der Staffelvereinbarung sind ordentliche Mieterhöhungen nach § 558 BGB und Modernisierungsumlagen ausgeschlossen. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt für jede Staffel eine eigene Kontrolle: Auch spätere Staffeln dürfen die dann zulässige Miete grundsätzlich nicht überschreiten.

Ein vertraglicher Kündigungsausschluss ist bei Staffelmieten für höchstens vier Jahre zulässig. Unklare oder unvollständige Staffelvereinbarungen sind ein typischer Punkt, den Mieter vor der Unterschrift klären sollten.

Verwandte Begriffe & Seiten

Hinweis: Diese Seite erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie er in Ihrem Vertrag eine Rolle spielt, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

Steht das Thema in Ihrem Mietvertrag?

MietCheck liest Ihren Vertrag mit KI, markiert Klauseln zu Staffelmiete & Co. und bereitet offene Fragen auf — in Minuten, für 4,99 €.

Mietvertrag prüfen lassen