Miete & Miethöhe

Indexmiete

Miete, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist (§ 557b BGB). Erhöhungen folgen der Inflation; § 558 BGB ist daneben ausgeschlossen.

Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) ist die Entwicklung der Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Steigt der Index, kann der Vermieter die Miete entsprechend anpassen — per Erklärung in Textform, die die Indexänderung und die neue Miete ausweist.

Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Ordentliche Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und Modernisierungsumlagen sind daneben weitgehend ausgeschlossen; die Anfangsmiete unterliegt in ausgewiesenen Gebieten der Mietpreisbremse.

In Zeiten hoher Inflation kann eine Indexmiete deutlich schneller steigen als eine Vergleichsmiete — umgekehrt profitieren Mieter in Phasen niedriger Inflation. Wer einen Indexmietvertrag unterschreibt, sollte die Mechanik der Anpassung verstanden haben.

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