Ortsübliche Vergleichsmiete
Die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde (§ 558 Abs. 2 BGB) — Referenzgröße für Mieterhöhung und Mietpreisbremse.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet die üblichen Entgelte, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB).
Sie ist die zentrale Referenzgröße des Mietrechts: Mieterhöhungen nach § 558 BGB müssen sich an ihr orientieren, und die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) knüpft die zulässige Neuvertragsmiete an sie. Nachgewiesen wird sie meist über den örtlichen Mietspiegel, ersatzweise über Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten.
Für Mieter lohnt der Blick in den aktuellen Mietspiegel der eigenen Stadt: Liegt die eigene Miete deutlich darüber, kann das ein Anlass sein, Miethöhe oder eine Mieterhöhung fachkundig einordnen zu lassen.