Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
Kernaussage
Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch gegen Vertragsfreiheit oder Gleichheitssatz (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats; Az. vollständig: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18).
Kaum ein mietrechtliches Instrument war politisch und juristisch so umstritten wie die Mietpreisbremse: Darf der Gesetzgeber die Neuvertragsmiete in angespannten Wohnungsmärkten auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete deckeln?
Das Bundesverfassungsgericht beantwortete die Frage mit Beschluss vom 18. Juli 2019 eindeutig: Die Regelung ist verfassungsgemäß. Es liege im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtvierteln entgegenzuwirken. Die Eigentumsgarantie schütze nicht die Erwartung, die höchstmögliche Miete erzielen zu können.
Seitdem steht die Mietpreisbremse auf gefestigtem Fundament; der Bund hat sie zuletzt bis Ende 2029 verlängert. Ob sie in einer konkreten Stadt gilt, hängt von der jeweiligen Landesverordnung ab — und die Durchsetzung im Einzelfall (Rüge nach § 556g BGB) bleibt Sache von Mieterverein oder Anwalt.