Wohnung & Übergabe

Mietminderung

Bei erheblichen Mängeln ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB). Voraussetzung: Mangelanzeige beim Vermieter; die Quote hängt vom Einzelfall ab.

Weist die Wohnung einen erheblichen Mangel auf — etwa Schimmel, Heizungsausfall oder anhaltenden Baulärm —, ist die Miete für die Dauer der Beeinträchtigung kraft Gesetzes herabgesetzt (§ 536 BGB). Einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nicht.

Voraussetzung ist aber, dass der Mangel dem Vermieter angezeigt wurde (§ 536c BGB) — erst ab Kenntnis kann gemindert werden. Unerhebliche Beeinträchtigungen und Mängel, die der Mieter selbst zu vertreten hat, berechtigen nicht zur Minderung.

Die angemessene Minderungsquote ist stets eine Einzelfallfrage; veröffentlichte „Minderungstabellen“ geben nur grobe Anhaltspunkte. Wer zu viel mindert, riskiert Zahlungsverzug und im Extremfall die Kündigung — vor einer deutlichen Minderung ist fachkundiger Rat deshalb sinnvoll. Eine Alternative ist die Zahlung unter Vorbehalt.

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