Modernisierungsmieterhöhung
Nach Modernisierung darf der Vermieter 8 % der Kosten jährlich umlegen (§ 559 BGB) — gedeckelt auf 2–3 €/m² in sechs Jahren.
Nach einer Modernisierung — etwa energetischer Sanierung, Aufzugseinbau oder Wohnwertverbesserung — kann der Vermieter die Jahresmiete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen (§ 559 BGB). Reine Instandhaltungsanteile sind herauszurechnen.
Es gilt eine absolute Kappung: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete durch Modernisierungen um höchstens 3 €/m² steigen — bei Ausgangsmieten unter 7 €/m² nur um 2 €/m². Die Maßnahme muss zudem drei Monate vorher angekündigt werden (§ 555c BGB).
Mieter haben Schutzmechanismen: das Sonderkündigungsrecht bei Ankündigung (§ 555e BGB) und den Härteeinwand (§ 559 Abs. 4, § 555d BGB), etwa wenn die neue Miete unzumutbar wäre. Formelle Fehler in Ankündigung oder Erhöhungserklärung sind in der Praxis häufig — die Erklärung lohnt eine genaue Prüfung.