Kleinreparaturklausel
Klausel, die Bagatellreparaturen auf Mieter überträgt. Nur mit Obergrenze je Reparatur und Jahres-Höchstgrenze wirksam.
Eine Kleinreparaturklausel überträgt die Kosten kleiner Instandhaltungen auf den Mieter — typischerweise an Gegenständen, die seinem häufigen Zugriff unterliegen: Wasserhähne, Lichtschalter, Türgriffe, Rollladengurte.
Wirksam ist eine solche Formularklausel nach der Rechtsprechung nur mit doppelter Begrenzung: einer Obergrenze pro Reparatur (in aktuellen Verträgen meist im Bereich von etwa 75–120 €) und einer Jahres-Höchstgrenze (häufig 6–8 % der Jahresmiete). Fehlt eine der Grenzen, ist die Klausel regelmäßig insgesamt unwirksam.
Wichtig: Auch bei wirksamer Klausel schulden Mieter nur Reparaturen bis zur Grenze — teurere Reparaturen muss der Vermieter voll tragen; eine anteilige Beteiligung des Mieters sehen wirksame Klauseln nicht vor. Klauseln, die den Mieter selbst reparieren lassen (statt nur Kosten zu tragen), gehen ebenfalls zu weit.