Schönheitsreparaturen
Malerarbeiten wie Streichen und Tapezieren. Ohne wirksame Klausel Sache des Vermieters (§ 535 BGB); viele Klauseln sind laut BGH unwirksam.
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen. Ausgangspunkt ist § 535 BGB: Ohne wirksame vertragliche Übertragung ist die Instandhaltung Sache des Vermieters.
Formularklauseln, die Renovierungspflichten auf Mieter übertragen, sind laut BGH in vielen Varianten unwirksam — etwa starre Fristenpläne, Endrenovierungspflichten unabhängig vom Zustand oder die Abwälzung auf Mieter, die eine unrenovierte Wohnung übernommen haben.
Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Renovierungspflicht grundsätzlich ganz — der Vertrag wird nicht auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt. Ob das auf eine konkrete Vertragsformulierung zutrifft, ist eine Frage für fachkundige Prüfung.