BGH, 18.03.2015
Az. VIII ZR 185/14
Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Kernaussage

Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam, wenn der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

Typische Klausel, um die es geht

„Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit trägt der Mieter.“ (bei unrenoviert übergebener Wohnung, ohne Ausgleich)

Viele Mietverträge übertragen die Schönheitsreparaturen pauschal auf den Mieter — unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das auch gilt, wenn der Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat.

Mit dem Urteil vom 18. März 2015 änderte der VIII. Zivilsenat seine frühere Rechtsprechung: Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, benachteiligt ihn unangemessen (§ 307 BGB) und ist unwirksam. Der Mieter würde sonst Abnutzungsspuren beseitigen müssen, die gar nicht von ihm stammen.

Für Mieter ist damit der Übergabezustand entscheidend — und dessen Dokumentation (Übergabeprotokoll, Fotos). Ob eine Wohnung als „unrenoviert übergeben“ gilt und ob ein gewährter Ausgleich (etwa ein Mietnachlass) angemessen war, ist eine Einzelfallfrage für fachkundige Beratung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 39/2015

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