Farbvorgaben während der Mietzeit unwirksam
Kernaussage
Eine Klausel, die dem Mieter bereits während der Mietzeit Schönheitsreparaturen in „neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten“ vorschreibt, ist unwirksam; der Vermieter hat während des laufenden Mietverhältnisses kein berechtigtes Interesse an Farbvorgaben.
Typische Klausel, um die es geht
„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ (Vorgabe bereits während der Mietzeit)
Wie bunt darf die Mietwohnung sein? Viele Verträge schrieben vor, dass schon während der Mietzeit nur in „neutralen, deckenden, hellen Farben“ renoviert werden darf.
Der BGH entschied am 18. Juni 2008: Während des laufenden Mietverhältnisses geht die Gestaltung der Wohnung den Vermieter grundsätzlich nichts an — er hat kein berechtigtes Interesse daran, dem Mieter die Farbwahl vorzuschreiben, solange dieser dort wohnt. Eine solche Farbwahlklausel engt den Mieter unangemessen ein und ist unwirksam; nach der Klauselmechanik kann das die gesamte Renovierungsklausel zu Fall bringen.
Anders kann es bei der Rückgabe aussehen: Ein berechtigtes Interesse, die Wohnung in einem für viele Nachmieter akzeptablen (dezenten) Zustand zurückzuerhalten, erkennt die Rechtsprechung eher an. Wer kräftige Farben liebt, sollte also vor allem den Auszug im Blick behalten — und die konkrete Klausel prüfen lassen.