BGH, 18.03.2015
Az. VIII ZR 242/13
Schönheitsreparaturen

Quotenabgeltungsklauseln generell unwirksam

Kernaussage

Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB) und sind generell unwirksam, weil die Kostenlast bei Vertragsschluss nicht verlässlich abschätzbar ist.

Typische Klausel, um die es geht

„Liegen die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter bei Auszug einen Anteil der Kosten laut Kostenvoranschlag: nach 1 Jahr 20 %, nach 2 Jahren 40 % …“

Quotenabgeltungsklauseln sollten Mieter beim Auszug an den Kosten künftiger Renovierungen beteiligen, wenn die üblichen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen waren — typischerweise über prozentuale Staffeln nach Wohndauer und Kostenvoranschlag.

Der BGH erklärte solche Klauseln am 18. März 2015 — in Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung — generell für unwirksam: Der Mieter kann bei Vertragsschluss nicht verlässlich abschätzen, welche Kostenbelastung auf ihn zukommt. Das ist intransparent und benachteiligt ihn unangemessen im Sinne von § 307 BGB.

In älteren Vertragsformularen stehen Quotenklauseln trotzdem noch häufig. Wer beim Auszug mit einer anteiligen Renovierungskosten-Forderung konfrontiert wird, sollte die Klausel einordnen lassen, bevor gezahlt wird — die Chancen stehen nach dieser Rechtsprechung oft gut.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 (dejure.org)

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