BGH, 12.09.2007
Az. VIII ZR 316/06
Schönheitsreparaturen

Endrenovierungsklausel unwirksam

Kernaussage

Eine isolierte Endrenovierungsklausel, die den Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung und vom Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichtet, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Typische Klausel, um die es geht

„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben.“

„Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zurückzugeben“ — eine der häufigsten Formulierungen in älteren Mietverträgen. Sie verpflichtet den Mieter zur Renovierung selbst dann, wenn er erst kurz zuvor gestrichen hat oder die Wohnung in tadellosem Zustand ist.

Der BGH stellte am 12. September 2007 klar: Eine solche zustandsunabhängige Endrenovierungspflicht benachteiligt den Mieter unangemessen und ist als Formularklausel unwirksam. Der Mieter müsste sonst Leistungen erbringen, die vom tatsächlichen Abnutzungsgrad völlig entkoppelt sind.

Zusammen mit den Entscheidungen zu starren Fristen und Quotenklauseln gehört dieses Urteil zum Kernbestand der Rechtsprechung, nach der ein erheblicher Teil der Renovierungsklauseln in deutschen Mietverträgen unwirksam ist. Vor dem Griff zu Pinsel oder Portemonnaie lohnt sich deshalb der genaue Blick in den Vertrag.

Quelle: BGH, Urteil vom 12.09.2007 – VIII ZR 316/06 (dejure.org)

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