Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen (§ 556 Abs. 3 BGB): Zugang spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, sonst keine Nachforderung.
Über Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen — danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Formell muss die Abrechnung nachvollziehbar sein: Gesamtkosten je Kostenart, Verteilerschlüssel, Anteil der Wohnung und Abzug der Vorauszahlungen. Mieter haben das Recht, die Belege einzusehen.
Für Einwendungen gilt eine eigene Frist: Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung müssen Einwände erhoben werden, sonst sind sie regelmäßig ausgeschlossen. Wer die Abrechnung anzweifelt, sollte also fristgerecht und konkret widersprechen.