Verteilerschlüssel
Maßstab, nach dem Betriebskosten auf die Wohnungen verteilt werden — gesetzlicher Standard ist die Wohnfläche (§ 556a BGB).
Der Verteilerschlüssel (Umlageschlüssel) legt fest, wie die Gesamtkosten eines Hauses auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Fehlt eine vertragliche Regelung, sind die Betriebskosten nach § 556a BGB grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Daneben sind vertraglich andere Schlüssel möglich: nach Personenzahl, Wohneinheiten oder erfasstem Verbrauch. Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig (50–70 %) abgerechnet werden — abweichende Klauseln sind insoweit unbeachtlich.
In der Abrechnung muss der Schlüssel für jede Kostenart nachvollziehbar angegeben sein. Wechselt der Vermieter den Schlüssel ohne Grundlage oder rechnet er entgegen dem Vertrag ab, ist das ein klassischer Einwand gegen die Abrechnung.