Nebenkosten

Betriebskosten

Laufende Kosten des Grundstücks (§ 556 BGB, BetrKV), die per Vereinbarung auf Mieter umgelegt werden können — von Grundsteuer bis Gartenpflege.

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück und Gebäude entstehen (§ 556 BGB). Welche Positionen umlagefähig sind, listet die Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend in 17 Positionen — darunter Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen und Hauswart.

Ohne vertragliche Vereinbarung trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst: Der Vertrag muss die Umlage klar regeln, sonst schulden Mieter nur die Grundmiete. Üblich sind monatliche Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung oder (seltener) eine Pauschale.

Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen sowie Bankgebühren. Tauchen solche Positionen in der Abrechnung auf, gehören sie auf die Fragenliste.

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