Umlagefähige Nebenkosten
Die 17 Kostenarten der Betriebskostenverordnung, die auf Mieter umgelegt werden dürfen — Verwaltung und Instandhaltung gehören nicht dazu.
Umlagefähig sind nur die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgezählten Kostenarten: unter anderem Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabel sowie „sonstige Betriebskosten“, wenn sie konkret benannt sind.
Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen sowie Bank- und Porto-Gebühren. Die Position „Sonstiges“ ist kein Auffangbecken: Sonstige Betriebskosten müssen im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Beim Prüfen der Abrechnung lohnt der Abgleich jeder Position mit der BetrKV-Liste und dem Mietvertrag — Positionen ohne vertragliche Grundlage oder außerhalb des Katalogs sind typische offene Fragen.