Kündigung & Vertragsende

Untervermietung

Überlassung der Wohnung oder eines Teils an Dritte — braucht die Erlaubnis des Vermieters; bei berechtigtem Interesse besteht oft ein Anspruch (§ 553 BGB).

Wer seine Wohnung ganz oder teilweise Dritten überlässt, braucht grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung gibt § 553 BGB Mietern aber einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht — etwa wirtschaftliche Gründe oder veränderte Lebensumstände.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, kann das nach der BGH-Rechtsprechung Schadensersatzansprüche auslösen (z. B. entgangene Untermiete). Formularklauseln, die die Untervermietung generell ausschließen, geraten mit § 553 BGB in Konflikt.

Kein Anspruch besteht bei vollständiger Überlassung der Wohnung oder wichtigen Gründen in der Person des Untermieters; Kurzzeitvermietung an Touristen ist regelmäßig nicht von einer allgemeinen Untervermietungserlaubnis gedeckt. Wer untervermieten will, sollte die Erlaubnis vorab schriftlich einholen.

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