BGH, 11.06.2014
Az. VIII ZR 349/13
Untervermietung

Schadensersatz bei verweigerter Untermieterlaubnis

Kernaussage

Verweigert der Vermieter pflichtwidrig die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung (§ 553 Abs. 1 BGB), schuldet er dem Mieter Schadensersatz für die entgangene Untermiete.

Typische Klausel, um die es geht

„Die Untervermietung ist nicht gestattet.“ (kollidiert mit § 553 BGB bei berechtigtem Interesse)

Ein Mieter wollte während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zwei Zimmer seiner Wohnung untervermieten — der Vermieter verweigerte die Erlaubnis. Der BGH hatte zu klären, ob dem Mieter dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Das Urteil vom 11. Juni 2014: Besteht nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Untervermietungserlaubnis — weil der Mieter nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung hat —, macht sich der Vermieter mit der pflichtwidrigen Verweigerung schadensersatzpflichtig. Der Mieter bekam die entgangene Untermiete ersetzt. Auch der Wunsch, Wohnkosten während eines Auslandsaufenthalts zu senken, kann ein berechtigtes Interesse sein.

Für Mieter heißt das: Die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung ist kein Gnadenakt. Wichtig ist der richtige Weg — konkrete Anfrage mit Benennung der Untermietperson, angemessene Frist, Dokumentation. Ein pauschales vertragliches Untervermietungsverbot ändert am gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nichts.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 (dejure.org)

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