Mietbürgschaft
Bürgschaft (z. B. der Eltern oder einer Bank) als Mietsicherheit. Zählt zur Kautionsgrenze von drei Nettokaltmieten aus § 551 BGB.
Bei einer Mietbürgschaft verpflichtet sich ein Dritter — häufig Eltern, eine Bank oder ein Kautionsversicherer — gegenüber dem Vermieter, für Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen. Sie ist eine anerkannte Form der Mietsicherheit neben der Barkaution.
Auch für die Bürgschaft gilt die Obergrenze des § 551 BGB: Alle Sicherheiten zusammen dürfen drei Nettokaltmieten grundsätzlich nicht überschreiten. Eine unaufgefordert gestellte Bürgschaft zur Rettung des Mietverhältnisses kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall anders zu bewerten sein.
Bankbürgschaften und Kautionsversicherungen kosten laufende Gebühren, die — anders als eine verzinste Barkaution — nicht zurückfließen. Vor Abschluss lohnt der Vergleich der Gesamtkosten über die erwartete Mietdauer.