Mietkaution
Sicherheit des Mieters, per Gesetz auf drei Nettokaltmieten begrenzt (§ 551 BGB). Zahlung in drei Raten zulässig, Anlage getrennt vom Vermögen.
Die Mietkaution ist eine Sicherheit für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. § 551 BGB begrenzt sie zwingend auf höchstens drei Nettokaltmieten — auch bei möblierten Wohnungen. Klauseln, die mehr verlangen, sind insoweit unwirksam.
Mieter dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen — die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Neben der Barkaution sind auch Bürgschaft oder verpfändetes Sparbuch übliche Formen. Nach Vertragsende hat der Vermieter eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist, bevor er abrechnen und den nicht benötigten Teil zurückzahlen muss.