Eigenbedarfskündigung
Vermieterkündigung, weil er die Wohnung für sich oder Angehörige benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). An strenge Begründungspflichten gebunden.
Eigenbedarf ist der praktisch wichtigste Kündigungsgrund des Vermieters: Er benötigt die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kündigung muss die Person und deren Nutzungsinteresse konkret benennen.
Es gelten die gestaffelten Kündigungsfristen (drei bis neun Monate je Wohndauer) und teils Sperrfristen — etwa nach Umwandlung in Wohnungseigentum, in vielen Gebieten per Landesverordnung verlängert. Vorgeschobener Eigenbedarf kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen.
Mieter können der Kündigung nach der Sozialklausel (§ 574 BGB) widersprechen, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Ob Widerspruch oder Räumungsverzögerung Aussicht hat, ist eine klassische Frage für fachkundige Beratung — die Fristen dafür sind kurz.