Bei der Staffelmiete (§ 557a BGB) stehen künftige Mieten bereits im Vertrag: Zu festen Terminen steigt die Miete auf festgelegte Beträge. Jede Staffel muss betragsgenau ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr gelten — Prozentangaben oder unklare Formeln machen die Vereinbarung angreifbar.
Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex: Steigt der Index, kann der Vermieter per Erklärung in Textform anpassen — frühestens nach jeweils einem Jahr. In Inflationsphasen kann das deutlich schneller gehen als jede Vergleichsmieten-Erhöhung.
Beiden gemeinsam: Ordentliche Mieterhöhungen nach § 558 BGB und Modernisierungsumlagen sind daneben weitgehend ausgeschlossen, und in ausgewiesenen Gebieten unterliegt die Anfangsmiete (bei Staffeln: grundsätzlich jede Staffel) der Mietpreisbremse.