Das Mietrecht schützt Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht Vermieter vor dem Verlust des Mieters. Deshalb verlangt § 573 BGB nur vom Vermieter ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf. Die Mieterkündigung ist grundsätzlich an keine Begründung gebunden — der Vermieter kann keine Erklärung verlangen, und ein genannter Grund ändert an der Wirksamkeit nichts.
Die Freiheit von der Begründung bedeutet nicht Freiheit von Formalien. Die Kündigung muss laut Gesetz schriftlich erfolgen, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift aller Mieter (§ 568 BGB). E-Mail, Messenger oder ein eingescanntes Dokument genügen der Schriftform in der Regel nicht.
Zwei vertragliche Gestaltungen können die grundlose Kündigung zeitweise ausschließen: ein Kündigungsverzicht (auch Mindestlaufzeit genannt) und eine echte Befristung nach § 575 BGB. Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht ist laut BGH höchstens für vier Jahre ab Vertragsschluss wirksam; ob eine konkrete Klausel hält, sollte fachkundig geprüft werden.
Wer keinen Grund nennt, kann trotzdem einen freiwilligen Hinweis einbauen — etwa den Wunsch nach einem früheren Auszug mit Nachmieter. Solche Hinweise gehören sprachlich getrennt von der eigentlichen Kündigungserklärung ins Schreiben, damit die Kündigung selbst unbedingt und eindeutig bleibt.