Eine allein gemietete Garage oder ein Stellplatz ist kein Wohnraum. Es gilt das Mietrecht für sonstige Räume und Grundstücke: Bei monatlicher Miete kann laut Gesetz spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zugang am 3. März bedeutet also Vertragsende zum 31. Mai — rechnerisch dieselbe Frist wie bei Wohnraum.
Der Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts gilt hier nicht. Der Vermieter braucht kein berechtigtes Interesse, der Mieter ebenfalls keinen Grund. Die gesetzliche Frist ist zudem abdingbar: Ein Garagenvertrag kann längere oder kürzere Fristen vorsehen, und diese Vereinbarungen sind in der Regel wirksam. Ein Blick in den Vertrag geht deshalb vor.
Anders liegt es, wenn Garage und Wohnung in einer Urkunde vermietet wurden. Dann bilden beide nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel einen einheitlichen Vertrag, der nur insgesamt gekündigt werden kann — mit den Regeln des Wohnraummietrechts. Der Vermieter kann die Garage dann nicht isoliert kündigen, und der Mieter gibt sie nicht allein zurück.
Bei getrennten Urkunden spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung für zwei selbstständige Verträge, auch wenn Vermieter und Mieter identisch sind. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, etwa wenn beide Verträge ausdrücklich aufeinander Bezug nehmen. Ob eine Verknüpfung besteht, sollte bei Unsicherheit fachkundig geprüft werden.
Die Schriftform des § 568 BGB gilt nur für Wohnraum. Ein separater Garagenvertrag kann theoretisch auch formlos gekündigt werden — wegen der Beweislage empfiehlt sich dennoch ein unterschriebenes Schreiben mit Zugangsnachweis. Für die Garage im Wohnungsmietvertrag ist die Schriftform ohnehin Pflicht.