Vermieterkündigung

Kündigung vom Vermieter erhalten: Was Mieter jetzt wissen sollten

Eine Kündigung durch den Vermieter ist für Mieter kein Räumungsbefehl. Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse, muss es im Schreiben begründen und die gestaffelten Fristen einhalten — und Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Diese Seite ordnet ein, was zu prüfen ist und welche Fristen laufen.

Gesetzliche Basis

§ 573 BGB

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat — vor allem Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Die Gründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben.

Kündigungsschreiben erstellen

Frist

3 bis 9 Monate

Gestaffelt nach Wohndauer: drei Monate, nach fünf Jahren sechs, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB).

Widerspruch

2 Monate vorher

Nach der Sozialklausel spätestens zwei Monate vor Vertragsende schriftlich (§ 574b BGB).

Auszug

Nicht sofort

Ohne Räumungstitel darf der Vermieter nicht räumen lassen; dafür ist eine Räumungsklage nötig.

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Wann darf der Vermieter überhaupt kündigen?

Bei Wohnraum ist die Kündigung durch den Vermieter an ein berechtigtes Interesse gebunden (§ 573 Abs. 1 BGB). Das Gesetz nennt in § 573 Abs. 2 BGB drei Hauptfälle: eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf für den Vermieter oder nahe Angehörige sowie die Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Der bloße Wunsch nach einer höheren Miete reicht dafür ausdrücklich nicht aus.

Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden (§ 573 Abs. 3 BGB); später nachgeschobene Gründe werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie erst danach entstanden sind. Formal muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) — eine E-Mail oder eine mündliche Ankündigung genügt nicht.

Wurde die Wohnung nach Ihrem Einzug in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, gilt für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren ab dem Verkauf; in vielen Städten ist sie per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert (§ 577a BGB).

02

Fristen: Wie lange dürfen Sie noch bleiben?

Für den Vermieter gelten längere Fristen als für Mieter. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist drei Monate; nach fünf Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sie sich auf sechs, nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB). Auch hier zählt der Zugang bis zum dritten Werktag des Monats.

Nennt das Schreiben einen zu frühen Termin, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam — sie wirkt in der Regel zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Ob das im konkreten Fall so ist und ob die Wohndauer richtig berechnet wurde, sollte fachkundig geprüft werden.

03

Widerspruch nach der Sozialklausel

Würde die Beendigung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung verlangen (§ 574 BGB). Als Härte kommt nach dem Gesetz insbesondere in Betracht, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann; in der Praxis spielen auch hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder eine bevorstehende Prüfung eine Rolle.

Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen (§ 574b BGB). Auf Verlangen sind die Gründe anzugeben. Wegen der kurzen Frist und der Abwägung im Einzelfall gehört der Widerspruch zu den Schritten, die mit Mieterverein oder Anwalt vorbereitet werden sollten.

Bei einer fristlosen Kündigung greift die Sozialklausel nicht. Stellt sich später heraus, dass der angegebene Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, kann der Mieter nach der Rechtsprechung des BGH Schadensersatz verlangen — etwa für Umzugskosten und die höhere Miete in der neuen Wohnung.

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Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung

Wichtig ist zunächst: Eine Kündigung muss nicht „bestätigt“ oder unterschrieben werden. Wer eine Empfangsbestätigung unterzeichnet, sollte darauf achten, dass er nur den Erhalt und nicht das Einverständnis mit der Kündigung quittiert. Zieht der Mieter nicht aus, muss der Vermieter Räumungsklage erheben; das Gericht kann dem Mieter dabei eine Räumungsfrist einräumen (§ 721 ZPO).

  • Datum des Zugangs notieren und den Umschlag aufbewahren
  • Kündigung nicht unterschreiben oder bestätigen — allenfalls den Erhalt
  • Prüfen: Schriftform, Begründung, Frist und Wohndauer stimmig?
  • Frist für den Widerspruch (zwei Monate vor Vertragsende) im Kalender eintragen
  • Unterlagen sammeln: Mietvertrag, Schriftverkehr, Nachweise für Härtegründe
  • Beratung beim Mieterverein oder Anwalt vereinbaren — möglichst innerhalb weniger Wochen

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Gesetzliche Grundlagen

Was im Gesetz steht

Allgemeine Rechtskunde — die Paragrafen, auf denen Rechner und Vorlagen beruhen

§ 573 BGB

Berechtigtes Interesse des Vermieters; Begründungspflicht im Kündigungsschreiben

§ 573c, § 568 BGB

Gestaffelte Kündigungsfristen für den Vermieter; Schriftform der Kündigung

§ 574, § 574b BGB

Widerspruch des Mieters (Sozialklausel); Form und Frist des Widerspruchs

§ 577a BGB, § 721 ZPO

Sperrfrist nach Umwandlung; gerichtliche Räumungsfrist

Häufige Fragen

Fragen: Kündigung vom Vermieter erhalten

Muss ich nach der Kündigung sofort ausziehen?

Nein. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten. Bleibt der Mieter darüber hinaus, muss der Vermieter auf Räumung klagen; eine eigenmächtige Räumung ist nicht zulässig. Das Gericht kann zusätzlich eine Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).

Kann ich gegen eine Eigenbedarfskündigung vorgehen?

Grundsätzlich auf zwei Wegen: Zum einen kann geprüft werden, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht und im Schreiben ausreichend begründet ist. Zum anderen kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen, wenn der Auszug eine besondere Härte bedeutet. Beides sollte wegen der Fristen zeitnah fachkundig geklärt werden.

Was ist, wenn die Kündigung nur per E-Mail kam?

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf der Schriftform (§ 568 BGB), also eines eigenhändig unterschriebenen Papierschreibens. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist grundsätzlich unwirksam. Trotzdem sollte auf ein solches Schreiben reagiert werden, weil der Vermieter die Kündigung in der Regel formgerecht nachholen wird.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechner und Vorlagen bilden die gesetzliche Regel ab; ob abweichende Vertragsklauseln, Befristungen oder Sonderrechte in Ihrem Fall greifen, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

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