Drei Monate bis acht Wochen vorher: Kündigung und Organisation
Am Anfang steht die Kündigung — schriftlich, von allen Mietern unterschrieben und so zugestellt, dass der Zugang bis zum dritten Werktag des Monats belegt werden kann. Parallel lohnt sich der Blick in den Mietvertrag: Gibt es eine Nachmieterklausel, Regelungen zur Renovierung oder besondere Vorgaben für die Rückgabe? Wer früher ausziehen möchte, sollte jetzt Nachmieter suchen und dem Vermieter vorschlagen.
Rund acht Wochen vor dem Auszug geht es um die Logistik. Umzugsunternehmen sind in Stoßzeiten früh ausgebucht, und viele Verträge rund um die Wohnung haben eigene Kündigungsfristen oder lassen sich mit Nachweis des Umzugs vorzeitig beenden. Die Hausratversicherung sollte über den Umzug informiert werden, weil sich der Versicherungsort ändert; auch die private Haftpflicht sollte die neue Adresse kennen.
- Kündigung mit Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben, Bote oder Empfangsbestätigung)
- Mietvertrag auf Renovierungs-, Rückgabe- und Nachmieterklauseln durchsehen; bei Wunsch nach früherem Auszug Nachmieter vorschlagen
- Umzugstermin festlegen, Umzugsunternehmen vergleichen oder Helfer und Transporter organisieren
- Nachsendeauftrag bei der Post einrichten
- Strom, Gas, Internet und Telefon ummelden oder kündigen
- Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Bank, Arbeitgeber und Ämter über die neue Adresse informieren
Rund vier Wochen vorher: Zustand der Wohnung klären
Ob beim Auszug renoviert werden muss, hängt davon ab, ob der Mietvertrag eine wirksame Klausel dazu enthält. Laut BGH sind viele Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam — etwa starre Fristenpläne, Quotenklauseln oder Renovierungspflichten bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich. Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter grundsätzlich nicht streichen. Im Zweifel sollte die Klausel fachkundig geprüft werden, bevor Sie Geld und Zeit investieren.
Unabhängig davon gehört zur ordnungsgemäßen Rückgabe nach § 546 BGB, dass die Wohnung geräumt und besenrein ist, Dübellöcher in der Regel fachgerecht verschlossen sind und selbst verursachte Schäden beseitigt wurden. Jetzt ist auch der richtige Zeitpunkt, den Übergabetermin zu vereinbaren — idealerweise bei Tageslicht und ein bis zwei Tage vor dem Ende der Mietzeit, damit Zeit für Nacharbeiten bleibt.
- Renovierungsklausel im Mietvertrag prüfen — im Zweifel fachkundig klären lassen
- Übergabetermin schriftlich vereinbaren, tagsüber und mit Zeitpuffer
- Dübellöcher schließen, Kleinreparaturen erledigen, Umgang mit Einbauten klären
- Einzugsprotokoll heraussuchen — es zeigt, welcher Zustand bei der Rückgabe verlangt werden kann
Letzte Woche und Übergabe
Die letzten Tage gehören der Endreinigung und der Vorbereitung der Übergabe. Fotografieren Sie alle Räume und die Zählerstände mit Datum, und zählen Sie die Schlüssel: Alle im Mietvertrag oder Einzugsprotokoll genannten Schlüssel müssen zurückgegeben werden, auch selbst nachgemachte.
Bei der Übergabe selbst sollte ein gemeinsames Protokoll erstellt werden, das den Zustand jedes Raums, die Zählerstände, die Zahl der Schlüssel und eventuelle Mängel festhält. Beide Seiten unterschreiben, jede Seite erhält ein Exemplar. Pauschale Angaben wie „Wohnung in Ordnung“ helfen später niemandem — je genauer das Protokoll, desto weniger Streit über die Kaution.
- Endreinigung inklusive Fenster, Küche, Bad und Keller
- Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung mit Foto dokumentieren
- Alle Schlüssel zählen und zur Übergabe mitbringen
- Übergabeprotokoll mit Zustand, Zählerständen, Schlüsseln, Fotos und Unterschriften beider Seiten
- Zeugen mitnehmen, falls der Vermieter kein Protokoll führen möchte
Nach dem Auszug: Ummeldung, Kaution, Abrechnung
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden (§ 17 BMG); dafür ist eine Wohnungsgeberbestätigung des neuen Vermieters nötig. Auch der Rundfunkbeitrag muss auf die neue Adresse umgemeldet werden.
Die Kaution wird nicht sofort fällig. Der Vermieter darf nach der Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist nutzen, in der Regel drei bis sechs Monate, um mögliche Ansprüche zu prüfen. Für die letzte Betriebskostenabrechnung gilt § 556 Abs. 3 BGB: Sie muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; bis dahin darf in der Regel ein angemessener Teil der Kaution zurückbehalten werden.
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen (§ 17 BMG)
- Rundfunkbeitrag ummelden
- Kautionsrückzahlung nach Ablauf der Prüffrist schriftlich anfordern, falls sie ausbleibt
- Letzte Betriebskostenabrechnung prüfen — Frist nach § 556 Abs. 3 BGB im Blick behalten
- Übergabeprotokoll und Fotos aufbewahren, bis Kaution und Abrechnung erledigt sind