Die Möblierung allein ändert an der Kündigungsfrist nichts. Eine abgeschlossene Wohnung mit Möbeln, in der der Vermieter nicht selbst wohnt, unterliegt dem vollen Wohnraummietrecht: drei Monate zum Monatsende, Zugang bis zum dritten Werktag (§ 573c BGB). Die verkürzte Frist des § 573c Abs. 3 BGB setzt beides voraus — Möblierung und Lage innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Der Hauptunterschied zeigt sich bei der Rückgabe. Das Inventar ist vollständig und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus der Inventarliste ergibt. Wer keine Liste zum Einzug erhalten hat, sollte den Bestand spätestens jetzt mit Fotos dokumentieren, um Behauptungen über fehlende oder beschädigte Stücke entgegentreten zu können.
Ein Übergabeprotokoll mit Datum, Zählerständen, Fotos jedes Möbelstücks und Unterschrift beider Seiten ist bei möblierten Wohnungen besonders wichtig. Es hält fest, was zurückgegeben wurde und in welchem Zustand — die Grundlage für die spätere Kautionsabrechnung.
Streit entsteht regelmäßig um die Grenze zwischen Schaden und Verschleiß. Laut Gesetz hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Sitzkuhlen im Sofa, matte Stellen am Tisch oder Gebrauchsspuren an Griffen fallen in der Regel darunter; Brandflecken, Risse oder fehlende Teile eher nicht. Im Zweifel hilft der Vergleich mit dem Einzugsprotokoll.
Für den Zeitwert von Möbeln gilt der Grundsatz: Ersetzt wird nicht der Neupreis, sondern der Wert zum Zeitpunkt des Schadens unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Fordert der Vermieter Neuanschaffungen, sollte die Berechnung fachkundig geprüft werden.