Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim ist nach § 549 Abs. 3 BGB von mehreren Schutzvorschriften ausgenommen: Die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 S. 1 und 574 bis 575 BGB gelten dort nicht. Der Träger kann also ohne berechtigtes Interesse kündigen, Widerspruch wegen Härte ist nicht vorgesehen, und Befristungen sind ohne die Voraussetzungen des § 575 BGB möglich. Hintergrund ist die Rotation: Die Plätze sollen regelmäßig neuen Studierenden zur Verfügung stehen.
Voraussetzung für die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung ein echtes Wohnheim: Der Träger muss ein Belegungskonzept verfolgen, das den Wohnraum wechselnden Studierenden zuweist. Vermietet ein privater Anbieter lediglich möblierte Apartments an Studierende, ohne solches Konzept, greift § 549 Abs. 3 BGB in der Regel nicht — dann gilt das volle Mietrecht.
Für die Kündigung durch den Studierenden gilt die vertraglich vereinbarte Frist. Wohnheimverträge sehen häufig eine Kündigung zum Semesterende mit sechs bis acht Wochen Vorlauf oder eine Zweimonatsfrist vor. Eine längere Frist als die gesetzlichen drei Monate darf dem Mieter nach § 573c Abs. 4 BGB nicht auferlegt werden. Wer die Frist des eigenen Vertrags nicht kennt, findet sie meist in der Wohnheimordnung oder den Vertragsbedingungen.
Für ein Auslandssemester ist Kündigen nicht immer die beste Lösung. In einer privaten Wohnung oder WG lässt sich ein Zimmer untervermieten; das Gesetz erkennt einen zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt in der Regel als berechtigtes Interesse für die Erlaubnis an (§ 553 BGB). Wohnheime haben eigene Regelungen — manche erlauben Zwischenmiete über ihre Verwaltung, andere schließen sie aus.
Kaution und Übergabe laufen im Wohnheim oft standardisiert: Auszug zum Monats- oder Semesterende, Abnahme durch die Hausverwaltung, Rückzahlung nach Prüfung. Wer Möbel des Wohnheims nutzt, sollte deren Zustand beim Auszug fotografieren. In der privaten WG ist zusätzlich zu klären, wer die gemeinsame Kaution verwaltet und wie der Anteil des Ausziehenden ausgezahlt wird.