Wer für ein Jahr oder länger ins Ausland geht, steht vor der Wahl: kündigen und später neu suchen oder die Wohnung durch Untervermietung halten. Für die Kündigung gilt die normale Frist von drei Monaten zum Monatsende; die Abreise ist kein Sonderkündigungsgrund. Ein Nachmieter oder ein Aufhebungsvertrag können den Termin verkürzen, sind aber vom Entgegenkommen des Vermieters abhängig.
Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung sieht § 553 Abs. 1 BGB vor, dass der Mieter bei einem nach Vertragsschluss entstandenen berechtigten Interesse grundsätzlich die Erlaubnis verlangen kann. Ein beruflich oder studienbedingt begrenzter Auslandsaufenthalt wird nach der Rechtsprechung regelmäßig als solches Interesse anerkannt — vorausgesetzt, der Mieter behält einen Teil der Wohnung, etwa ein Zimmer mit persönlichen Sachen, und will zurückkehren. Die Untervermietung der gesamten Wohnung fällt nicht unter diesen Anspruch.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne Grund, gibt § 540 Abs. 1 S. 2 BGB dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Das ist vor allem relevant, wenn ein Kündigungsverzicht die ordentliche Kündigung sperrt: Wer ohnehin gehen würde, kann den Vertrag so beenden. Ob die Verweigerung im Einzelfall unberechtigt war, sollte fachkundig geklärt werden.
Praktisch braucht die Kündigung aus dem Ausland Vorbereitung: eine schriftliche Vollmacht für eine Vertrauensperson, die Übergabe und Protokoll übernimmt; eine Zustelladresse in Deutschland für Kautionsabrechnung, Nebenkostenabrechnung und mögliche Rückfragen; ein Nachsendeauftrag; und die Angabe einer IBAN, auf die die Kaution auch nach der Abreise überwiesen werden kann.
Bei Wegzug ins Ausland ist die Abmeldung beim Meldeamt Pflicht (§ 17 Abs. 2 BMG), in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug — frühestens eine Woche davor. Wer die Wohnung untervermietet und zurückkehren will, sollte den Status mit dem Meldeamt klären; die Abmeldung kann Folgen für Versicherungen, Konten und Steuerpflicht haben.