Vorlage: Auslandsaufenthalt

Mietvertrag kündigen bei Auslandsaufenthalt: Kündigung oder Untervermietung?

Ein längerer Aufenthalt im Ausland verkürzt die Kündigungsfrist nicht — es bleibt bei drei Monaten. Wer die Wohnung behalten möchte, kann stattdessen einen Teil untervermieten; das Gesetz erkennt den Auslandsaufenthalt in der Regel als berechtigtes Interesse an. Für beide Wege braucht es Planung: Vollmacht, Zustelladresse und Abmeldung.

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Kündigungsfrist

3 Monate

Keine Verkürzung wegen Auslandsaufenthalt (§ 573c BGB).

Alternative

Untervermietung

Bei berechtigtem Interesse grundsätzlich Anspruch auf Erlaubnis für einen Teil der Wohnung (§ 553 BGB).

Abmeldung

Beim Meldeamt

Bei Wegzug ins Ausland ist die Abmeldung vorgeschrieben (§ 17 Abs. 2 BMG).

Kündigung bei Auslandsaufenthalt

Was bei „Auslandsaufenthalt“ anders ist

Wer für ein Jahr oder länger ins Ausland geht, steht vor der Wahl: kündigen und später neu suchen oder die Wohnung durch Untervermietung halten. Für die Kündigung gilt die normale Frist von drei Monaten zum Monatsende; die Abreise ist kein Sonderkündigungsgrund. Ein Nachmieter oder ein Aufhebungsvertrag können den Termin verkürzen, sind aber vom Entgegenkommen des Vermieters abhängig.

Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung sieht § 553 Abs. 1 BGB vor, dass der Mieter bei einem nach Vertragsschluss entstandenen berechtigten Interesse grundsätzlich die Erlaubnis verlangen kann. Ein beruflich oder studienbedingt begrenzter Auslandsaufenthalt wird nach der Rechtsprechung regelmäßig als solches Interesse anerkannt — vorausgesetzt, der Mieter behält einen Teil der Wohnung, etwa ein Zimmer mit persönlichen Sachen, und will zurückkehren. Die Untervermietung der gesamten Wohnung fällt nicht unter diesen Anspruch.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne Grund, gibt § 540 Abs. 1 S. 2 BGB dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Das ist vor allem relevant, wenn ein Kündigungsverzicht die ordentliche Kündigung sperrt: Wer ohnehin gehen würde, kann den Vertrag so beenden. Ob die Verweigerung im Einzelfall unberechtigt war, sollte fachkundig geklärt werden.

Praktisch braucht die Kündigung aus dem Ausland Vorbereitung: eine schriftliche Vollmacht für eine Vertrauensperson, die Übergabe und Protokoll übernimmt; eine Zustelladresse in Deutschland für Kautionsabrechnung, Nebenkostenabrechnung und mögliche Rückfragen; ein Nachsendeauftrag; und die Angabe einer IBAN, auf die die Kaution auch nach der Abreise überwiesen werden kann.

Bei Wegzug ins Ausland ist die Abmeldung beim Meldeamt Pflicht (§ 17 Abs. 2 BMG), in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug — frühestens eine Woche davor. Wer die Wohnung untervermietet und zurückkehren will, sollte den Status mit dem Meldeamt klären; die Abmeldung kann Folgen für Versicherungen, Konten und Steuerpflicht haben.

Das gehört ins Schreiben

  • Kündigungstermin mit drei Monaten Frist, abgestimmt auf das Abreisedatum
  • Name und Kontakt der bevollmächtigten Person für Übergabe und Schlüsselrückgabe — Vollmacht als Anlage
  • Zustelladresse in Deutschland und E-Mail-Adresse für Rückfragen
  • IBAN für die Rückzahlung der Kaution, auch nach der Abreise gültig
  • Alternativ statt Kündigung: Antrag auf Erlaubnis zur Untervermietung mit Name des Untermieters und Dauer
  • Bitte um schriftliche Bestätigung, gern zusätzlich per E-Mail

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Vertragsende

Donnerstag, 31. Dezember 2026

  • Letzter Zugangstag im September: Donnerstag, 3. September 2026
  • Nach dem 3. Werktag: Die Frist läuft erst ab Oktober — das kostet einen Monat.
  • 3 Monate zum Monatsende (§ 573c BGB).
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2Schritt 2

Kündigungsschreiben: Auslandsaufenthalt

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Gesetzliche Grundlagen

Was im Gesetz steht

Allgemeine Rechtskunde — die Paragrafen, auf denen Rechner und Vorlagen beruhen

§ 573c BGB

Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende

§ 553 BGB

Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung bei berechtigtem Interesse

§ 540 BGB

Außerordentliches Kündigungsrecht bei unberechtigter Verweigerung der Untervermietung

§ 17 BMG

Abmeldung bei Wegzug ins Ausland

Häufige Fragen

Fragen zur Kündigung bei Auslandsaufenthalt

Kann ich die Wohnung während des Auslandsaufenthalts untervermieten statt zu kündigen?

Für einen Teil der Wohnung besteht bei berechtigtem Interesse grundsätzlich ein Anspruch auf Erlaubnis (§ 553 BGB); ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt wird nach der Rechtsprechung in der Regel anerkannt. Die Erlaubnis muss vor dem Einzug des Untermieters eingeholt werden. Für die ganze Wohnung gilt der Anspruch nicht — hier entscheidet der Vermieter frei.

Wie bekomme ich die Kaution ins Ausland?

Am einfachsten über ein deutsches Konto, das weitergeführt wird, oder über eine im Kündigungsschreiben genannte IBAN. Der Vermieter hat nach der Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist von häufig drei bis sechs Monaten. Eine bevollmächtigte Person in Deutschland kann Rückfragen klären und die Abrechnung entgegennehmen.

Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?

Ja, § 17 Abs. 2 BMG schreibt die Abmeldung bei Wegzug ins Ausland vor. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde vorzunehmen. Wer nur vorübergehend weg ist und die Wohnung behält, sollte mit der Behörde klären, ob eine Abmeldung erforderlich ist.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechner und Vorlagen bilden die gesetzliche Regel ab; ob abweichende Vertragsklauseln, Befristungen oder Sonderrechte in Ihrem Fall greifen, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

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