Gilt in Stuttgart eine andere Kündigungsfrist als anderswo?
Nein. Die Kündigungsfrist für Mieter ist bundesweit einheitlich in § 573c BGB geregelt: drei Monate zum Monatsende, Zugang bis zum dritten Werktag. Lokal unterschiedlich sind nur die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg, die beim Zählen der Werktage berücksichtigt werden.