Ein Mietvertrag mit mehreren Mietern ist ein einheitliches Vertragsverhältnis. Nach der Rechtsprechung kann es nur einheitlich beendet werden — die Kündigung muss von allen Mietern erklärt werden und allen Vermietern zugehen. Kündigt nur einer, fehlt es an einer wirksamen Erklärung; der Vertrag läuft für alle weiter, auch für den, der ausgezogen ist.
Der praktische Ausweg ist die Entlassungsvereinbarung: Vermieter, ausscheidender und verbleibende Mieter einigen sich schriftlich darauf, dass der Vertrag ab einem Datum nur mit den Verbleibenden fortgeführt wird. Der Vermieter muss nicht zustimmen, weil er einen Haftenden verliert. In der Praxis hilft es, wenn die Verbleibenden die Miete nachweislich allein tragen können oder ein neuer Mitmieter eintritt.
Alternativ kündigen alle gemeinsam und der bleibende Mieter schließt einen neuen Vertrag ab. Das ist sauberer, birgt aber Risiken: Der Vermieter kann neue Konditionen verlangen, und die Kaution wird abgerechnet und neu gestellt. Ein Aufhebungsvertrag für alle mit gleichzeitigem Neuabschluss verbindet beide Schritte in einer Urkunde.
Weigert sich ein Mitmieter, an der Kündigung mitzuwirken, kann sich aus dem Innenverhältnis der Mieter — etwa nach Trennung oder Auflösung einer WG — eine Pflicht zur Mitwirkung ergeben. Das ist nach der Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls und muss notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Bevor es so weit kommt, sollte die Lage fachkundig bewertet werden.
Bis zum Vertragsende haften alle Mieter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Vermieter kann die volle Miete von jedem verlangen — auch Rückstände, die ein anderer Mitmieter verursacht hat. Wer ausgezogen ist, aber im Vertrag bleibt, trägt dieses Risiko weiter. Ein interner Ausgleich zwischen den Mietern ist möglich, ändert aber nichts an der Haftung nach außen.