Das Gesetz kennt kein Sonderkündigungsrecht für den Umzug in ein Heim. Die Wohnung ist mit drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, Zugang bis zum dritten Werktag. Weil der Heimplatz oft kurzfristig frei wird, entsteht regelmäßig eine Phase, in der Heimkosten und Miete parallel laufen. Frühzeitiges Kündigen — sobald ein Heimplatz absehbar ist — verkürzt diese Doppelbelastung.
Kündigt eine bevollmächtigte Person, sollte die Vorsorgevollmacht im Original oder als beglaubigte Abschrift beiliegen. Nach § 174 BGB kann der Vermieter eine Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird — die Kündigung wäre dann unwirksam und müsste mit Verzögerung wiederholt werden. Eine einfache Kopie genügt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht.
Ist ein gerichtlich bestellter Betreuer zuständig, reicht dessen Unterschrift allein nicht: Für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum des Betreuten ist laut Gesetz die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1833 BGB). Das Gericht prüft, ob die Aufgabe der Wohnung dem Willen und Wohl des Betreuten entspricht. Die Genehmigung sollte vor dem Zugang der Kündigung vorliegen — das Verfahren dauert einige Wochen und ist einzuplanen.
Um die Doppelbelastung zu verkürzen, helfen ein Nachmietervorschlag oder ein Aufhebungsvertrag. Beides setzt das Entgegenkommen des Vermieters voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich aus Treu und Glauben in besonderen Härtefällen ergeben, dass ein Vermieter einen zumutbaren Nachmieter akzeptieren muss — die Hürden dafür sind hoch, und ob ein solcher Fall vorliegt, sollte fachkundig geklärt werden. Bei Sozialhilfe- oder Pflegekassenleistungen lohnt die Nachfrage, ob Übergangskosten im Einzelfall übernommen werden.
Die Wohnungsauflösung ist meist Sache der Angehörigen: Möbel sortieren, Entrümpelung organisieren, Zählerstände notieren, Schlüssel zählen. Wer die Übergabe für den Betroffenen durchführt, braucht dafür ebenfalls eine Vollmacht. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos schützt vor späteren Nachforderungen aus der Kaution.