Konstellation eins: Alle Mitbewohner haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Dann sind sie zusammen Mieter der ganzen Wohnung, und ein einzelnes Zimmer lässt sich nicht isoliert kündigen. Wer ausziehen will, braucht entweder eine gemeinsame Kündigung aller Bewohner oder eine Mieterwechsel-Vereinbarung, in der der Vermieter dem Austausch zustimmt. Manche WG-Verträge enthalten dafür eine Wechselklausel.
Konstellation zwei: Ein Hauptmieter hat die Wohnung gemietet und vermietet die Zimmer an die Mitbewohner unter. Untermieter kündigen gegenüber dem Hauptmieter, nicht gegenüber dem Eigentümer. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate zum Monatsende (§ 573c BGB) — sofern der Untermietvertrag nichts Kürzeres vorsieht.
Konstellation drei: Jeder Bewohner hat einen eigenen Vertrag über sein Zimmer mit dem Vermieter, oft mit Mitbenutzung von Küche und Bad. Jedes Zimmer kann dann eigenständig gekündigt werden; die anderen Verträge bleiben unberührt. Die Frist richtet sich nach dem eigenen Vertrag und dem Gesetz.
Eine Sonderregel gilt für möblierte Zimmer innerhalb der Wohnung, die der Untervermieter selbst bewohnt: Hier kann laut Gesetz spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats gekündigt werden (§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn das Zimmer an eine Familie oder eine auf Dauer angelegte Haushaltsgemeinschaft zum dauernden Gebrauch überlassen ist.
Für den Hauptmieter, der einen Nachfolger ins Zimmer holen möchte, gilt § 553 BGB: Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist die Erlaubnis des Vermieters nötig, auf die bei berechtigtem Interesse grundsätzlich ein Anspruch besteht. Ohne Erlaubnis riskiert der Hauptmieter eine Abmahnung.