Das Sonderkündigungsrecht gilt für Erhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und nach Modernisierung (§ 559 BGB). In beiden Fällen kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens außerordentlich kündigen; das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 561 Abs. 1 BGB). Die Erhöhung tritt laut Gesetz nicht ein.
Ein Beispiel für die Zählung: Geht das Erhöhungsverlangen am 10. März zu, kann bis zum 31. Mai gekündigt werden. Wer am 31. Mai kündigt, beendet den Vertrag zum 31. Juli. Wer schon im April kündigt, endet entsprechend früher — zum 30. Juni. Maßgeblich ist immer der Zugang der Kündigung beim Vermieter.
Keine Sonderkündigung gibt es bei Staffel- und Indexmiete: Die einzelnen Erhöhungsstufen wurden bereits im Vertrag vereinbart (§ 557a und § 557b BGB) und sind kein neues Verlangen. Erst ein zusätzliches Erhöhungsverlangen nach § 558 oder § 559 BGB — soweit es neben Staffel oder Index überhaupt zulässig ist — löst das Recht aus.
Wer nicht ausziehen will, hat andere Optionen: Die Zustimmung zur Erhöhung nach § 558 BGB kann verweigert werden, wenn Vergleichsmiete, Kappungsgrenze oder Sperrfrist nicht eingehalten sind; der Vermieter muss dann klagen. Eine Sonderkündigung verzichtet auf diese Prüfung. Bei Zweifeln an der Berechtigung des Verlangens sollte vorher fachkundig geprüft werden.
Im Schreiben sollte das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich genannt werden, damit klar ist, dass die verkürzte Frist gemeint ist. Zusätzlich empfiehlt sich der Hinweis, dass die bisherige Miete bis zum Vertragsende weitergezahlt wird — so bleibt kein Raum für Streit über die Höhe der letzten Zahlungen.