Der Kündigungsverzicht — im Vertrag oft als Mindestmietdauer oder Kündigungsausschluss bezeichnet — ist von der Befristung zu unterscheiden. Beim Zeitmietvertrag nach § 575 BGB endet der Vertrag automatisch; beim Verzicht läuft er unbefristet weiter und wird nur für einen Zeitraum unkündbar. Nach Ablauf gilt wieder die normale Frist von drei Monaten zum Monatsende (§ 573c BGB).
Für Formularverträge hat der BGH Grenzen gezogen: Ein beiderseitiger Verzicht ist bis zu vier Jahre ab Vertragsschluss zulässig — gerechnet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter erstmals kündigen kann, nicht bis zum Vertragsende. Eine längere Bindung benachteiligt den Mieter laut BGH unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam. Ebenso unwirksam ist ein Formularverzicht, der nur den Mieter bindet, während der Vermieter frei kündigen darf.
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen können über die Vierjahresgrenze hinausgehen. Individuell bedeutet: Der Mieter hatte tatsächlich Einfluss auf den Inhalt, nicht nur die Wahl zwischen Unterschrift und Verzicht auf die Wohnung. Handschriftliche Ergänzungen im Formular sind nicht automatisch Individualvereinbarungen. Ob eine Klausel individuell oder formularmäßig ist, sollte im Zweifel fachkundig beurteilt werden.
Während eines wirksamen Verzichts bleiben dem Mieter dieselben Wege wie beim Zeitmietvertrag: außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte bei Mieterhöhung, Modernisierung oder Todesfall, ein Aufhebungsvertrag oder ein vom Vermieter akzeptierter Nachmieter. Der Verzicht erfasst nur die ordentliche Kündigung.
Die Kündigung muss nicht bis zum Ende des Verzichts warten. Nach der Rechtsprechung kann sie schon während der Verzichtszeit erklärt werden und wirkt dann zum frühesten zulässigen Termin — dem Ende des Verzichts, sofern die Dreimonatsfrist gewahrt ist. Wer diesen Weg wählt, nennt im Schreiben ausdrücklich das Verzichtsende als Kündigungstermin und ergänzt „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.